Die Kanzlei

Wir sind spezialisiert auf die umfassende Beratung und Betreuung unserer Mandanten, bei denen es sich vorwiegend um Privatpersonen, kleinere und mittelgroße Unternehmen aus der Leipziger Region handelt. Die Probleme der Mandanten sind vielschichtig und betreffen oft mehrere Rechtsgebiete zeitgleich oder auch nacheinander. Aufgrund dessen wird eine umfassende Betreuung und Beratung gewährleistet, welche die Zusammenhänge der einzelnen Rechtsgebiete als auch wirtschaftliche Maßgaben berücksichtigt.
Die Kanzlei steht den Mandanten bei, tritt für ihre Interessen ein und setzt ihre Rechte sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durch.

Unsere Arbeit endet erst, wenn Ihr Anliegen und Ihre Herausforderung gelöst sind.

Besprechungstermine können jederzeit vereinbart werden. Sollten Sie die Kanzlei selbst nicht aufsuchen können, sind bei Bedarf auch Besprechungstermine vor Ort, bei Ihnen zu Hause oder in Ihrer Firma möglich. Termine werden so organisiert, dass selbstverständlich nur kurze Wartezeiten entstehen. Um eine möglichst optimale Betreuung Ihres verkehrsrechtlichen Mandates zu gewährleisten, arbeite ich mit Kfz-Sachverständigen und qualifizierten Kfz-Werkstätten zusammen. Zudem kooperiere ich mit einem in unmittelbarer Nähe gelegenen Notariat, wenn es um erbrechtliche Abwicklungen, notarielle Beglaubigungen von Immobilien- (Grundstücks-) kaufverträgen sowie um Vereinbarungen im Ehe-, Trennungs- und Scheidungsrecht geht.

RA Marko Naumann

Geboren 1977 in Leipzig

Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Leipzig

Im Rahmen des Wahlfachs Steuerrecht Referendarstation bei Steuerberater- & Wirtschaftsprüferkanzlei in Ingelheim

Zulassung als Rechtsanwalt 2002

Fachanwalt für Verkehrsrecht 2011

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen

Mitglied im Deutschen Anwaltverein

Mitglied in der ARGE Verkehrsrecht

Wo ist die Kanzlei?

Die Anwaltskanzlei Marko Naumann ist in Bürogemeinschaft mit der Rechtsanwaltskanzlei Legler & Collegen organisiert. Die Büroräume befinden sich in der Feuerbachstraße 5, im historischen Waldstraßenviertel in Leipzig. Sie erreichen mich mit der Straßenbahnlinie 4 – Haltestelle Feuerbachstraße. Für Autofahrer sind öffentliche Parkplätze vor dem Kanzleigebäude vorhanden.

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Kosten

Allgemeines

Sie sollen von vornherein wissen, welche Kosten Ihnen für meine Tätigkeit entstehen könnten. Es wird in der Regel immer möglich sein, bei Übernahme eines Mandates mitzuteilen, welche Kosten entstehen können und oft auch, wie das Risiko der Kostentragung verteilt ist. Für die einzelnen Tätigkeiten erhält der Anwalt Gebühren. Diese werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert. Darunter ist der Geldbetrag zu verstehen, den zum Beispiel der Gläubiger von seinem Schuldner beansprucht. Das RVG enthält eine Tabelle, der für den jeweiligen Streitwert die entsprechende volle Rechtsanwaltsgebühr entnommen werden kann. Im Rahmen der Kostenerörterung mit dem Mandanten wird diese Gebührentabelle zugrunde gelegt. Neben den der Höhe nach festgeschriebenen Gebühren gibt das RVG einen Gebührenrahmen vor, in welchem sich der Rechtsanwalt bewegen kann. Damit sind Ober- und Untergrenzen bei den Gebühren bestimmt. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr sind insbesondere zu berücksichtigen:

Sollte einmal kein konkreter Wert der Angelegenheit bezifferbar sein, können die Gebühren pauschal abgerechnet werden. Auch hierfür gibt es gesetzliche Vorgaben. Für die rechtliche Beratung und die Erstattung von Rechtsgutachten sind keine konkreten Gebühren durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz seit 01.07.2006 mehr vorgeschrieben. Die gesetzliche Neuregelung ermöglicht es, eine individuelle Honorarvereinbarung mit Ihnen zu treffen, welche sich an den besonderen Umständen Ihres Falles orientiert.

Honorarvereinbarung

Die für meine Tätigkeit anfallenden Kosten können auch über einen individuell auszuhandelnden Honorarvertrag vereinbart werden. Eine Honorarvereinbarung kann einen Pauschalpreis für die Tätigkeit beinhalten oder auch auf Stundenbasis getroffen werden. Sie bietet sich bei längerer oder regelmäßiger Tätigkeit an, insbesondere bei umfassender und dauerhafter Beratung von Unternehmen.

Erstberatung

Die Erstberatung ist der mündliche oder schriftliche Rat, den ein Rechtsanwalt erstmalig in einer Rechtsangelegenheit erteilt. Der Sinn der Erstberatung liegt in der Vorabinformation (Erörterung) über die Erfolgsaussichten einer möglichen Rechtsverfolgung eines Rechtsproblems.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein Anwalt ab dem 01.07.2006 für eine Erstberatung eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten treffen soll. Trifft der Rechtsanwalt keine Vereinbarung darf er nicht mehr als 190,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer verlangen. Hierbei handelt es sich um einen Höchstwert, der nicht überschritten werden darf, sofern der Mandant Verbraucher ist. Auch bei der Festlegung dieser Erstberatungsgebühr muss vom Anwalt der Umfang der Tätigkeit und der Wert des Beratungsgegenstandes berücksichtigt werden, so dass eine Erstberatungsgebühr auch deutlich unter den genannten 190,00 Euro liegen kann. Bei einem weiteren Tätigwerden in derselben Angelegenheit wird die Erstberatungsgebühr mit den weiter entstehenden Gebühren verrechnet. Sofern jedoch eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, kann die Anrechnung der Gebühren ausgeschlossen werden.

Rechtschutzversicherung

Zur Vermeidung des Kostenrisikos ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen. Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, hole ich für Sie gern eine Deckungszusage von dieser ein, um so die Kostenübernahme für den konkreten Rechtsfall zu sichern.

Personen mit geringem Einkommen

Zum Rechtsschutz gehört auch, dass die Inanspruchnahme von Anwälten und Gerichten nicht an den Kosten scheitern darf. So muss gewährleistet werden, dass auch Personen mit geringem Einkommen ihre Rechte wahrnehmen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen können.

Das Beratungshilfegesetz sichert Personen mit geringem Einkommen eine nahezu kostenlose Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Erforderlich ist hierfür die Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem Rechtspfleger am zuständigen Amtsgericht. Soweit dort nicht unmittelbar geholfen werden kann, wird ein Berechtigungsschein ausgestellt, mit welchem ein Anwalt eigener Wahl aufgesucht werden kann.

Weiterhin kann, für den Fall, dass der Gang zum Gericht unumgänglich ist, Prozesskostenhilfe beantragt werden. Jeder, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe. Jedoch auch nur dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet. Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten für den eigenen Anwalt und den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten. Nicht erstattet werden die Kosten der Gegenseite.

Eine Ausnahme gilt lediglich in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. Hier hat, in der ersten Instanz, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits, jede Partei die Kosten für den von ihr beauftragten Rechtsanwalt selbst zu tragen. Bei Vorliegen der Vorraussetzungen wird jedoch auch dafür gegebenenfalls Prozesskostenhilfe gewährt. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird in der Regel durch mich für Sie bei dem Prozessgericht gestellt.